In der jüngeren Zeit haben sich unterschiedliche Vertriebsformen für Aligner entwickelt, deren gemeinsames Kennzeichen es ist, dass weder ein Zahnarzt noch erst recht ein Kieferorthopäde entscheidenden Einfluss auf die gesamte Behandlung nimmt.

Die Deutsche Gesellschaft für Aligner Orthodontie lehnt diese Geschäftsmodelle strikt ab. Die entscheidenden Gründe hierfür sind:

  1. Beratung, Diagnosestellung und Therapieplanung sind Voraussetzung für eine kieferorthopädische Behandlung lege artis und Kernaufgabe des Behandlers. Der Gesetzgeber hat die Verantwortung hierfür ausschließlich approbierten Zahnärzten übertragen, die im Einzelfall entscheiden, ob Teilaufgaben eventuell von zahnärztlichem Fachpersonal unter Aufsicht übernommen werden. Alles davon Abweichende ist eine verbotene Ausübung der Zahnheilkunde zu gewerblichen Zwecken.
  2. Das vorab Gesagte trifft selbst dann zu, wenn eine Zahnstellungskorrektur ausschließlich aus ästhetischen Gründen erfolgen würde, denn die GOZ stellt eindeutig klar, dass auch Verlangensleistungen dem Approbierten vorbehalten sind.
  3. Die Berufsordnungen des Bundes und der Länder sehen als Voraussetzung zur Ausübung der Zahnheilkunde nicht nur eine Approbation vor, sondern auch einen eindeutigen Niederlassungsort. Dies ist sowohl ein Gebot der Transparenz als auch der Kontrolle, denn nur so wird garantiert, wer für erfolgte Therapiemaßnahmen haftet, und ob Dokumentation sowie Rechnungslegung auf der Basis der GOZ erfolgen. Aufgrund dieser Tatsachen ist eine Rechnungserstattung durch einen Kostenträger höchst fraglich, worauf interessierte Patienten durch den gewerblichen Anbieter vorab hinzuweisen sind.
  4. Das Medizinproduktgesetzes fordert zum Schutz der Gesundheit des Individuums eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers, die den Patienten und den verordnenden Arzt benennt.
  5. Anders als gewerbliche Anbieter unterliegen Zahnärzte kraft Gesetze der ärztlichen Schweigepflicht. Das ungeregelte Erheben, Verarbeiten oder Weiterleiten von Befundunterlagen (Fotografien, Abformungen, Scans) durch gewerbliche Anbieter an andere Gewerbetreibende kann das Persönlichkeitsrecht verletzen und gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Auch im Falle eines solchen Datenmissbrauches dürfte es ausgesprochen schwierig sein, die Person zu ermitteln, die verklagt werden kann.
  6. Anders als gewerbliche Anbieter haben Zahnärzte sachgerecht darüber zu informieren, dass eine Zahnstellungskorrektur nicht kosmetischer Natur ist. Zahnbewegungen beruhen auf kieferorthopädisch induzierten, aber kontrollierten Entzündungsvorgängen. Sie sind somit ein Eingriff in die Integrität des menschlichen Körpers, der nur dann ethisch zu verantworten ist, wenn der resultierende Nutzen deutlich höher ist als der unvermeidliche, nebenwirkungsbedingte Schaden.

Eine zusätzliche, juristisch unterlegte Stellungnahme zu diesem Thema wurde im Auftrag des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Aligner Orthodontie von Rechtsanwalt Michael Zach verfasst. Sie wird nachfolgend ebenfalls veröffentlicht.

Stellungnahme RA Michael Zach

 Aligner-Shops-DGAO-16.01.2019.pdf